
Wer Bürgergeld (früher Hartz 4) bezieht, lebt am Existenzminimum. Wenn die Waschmaschine kaputtgeht oder eine Stromnachzahlung droht, bleibt oft nur der Weg zu Verwandten oder privaten Geldgebern, da Banken in der Regel abwinken.
Doch hier lauert eine große Angst: „Wenn plötzlich Geld auf meinem Konto eingeht, kürzt das Jobcenter dann meine Leistungen?“
Die Antwort hängt davon ab, wie sauber Sie das Darlehen dokumentieren. Grundsätzlich gilt im Sozialrecht: Ein echtes Darlehen ist kein Einkommen. Aber das Jobcenter prüft sehr genau, ob es sich wirklich um einen Kredit oder um eine versteckte Schenkung handelt.
Die Rechtslage: Kredit vs. Einkommen
Das Jobcenter arbeitet nach dem sogenannten Zuflussprinzip. Alles, was als „wertmäßiger Zuwachs“ auf Ihrem Konto landet, wird als Einkommen gewertet und vom Bürgergeld abgezogen.
Die Ausnahme: Ein Darlehen ist kein wertmäßiger Zuwachs. Warum? Weil dem Zufluss (Geld) eine gleich hohe Verbindlichkeit (Rückzahlungspflicht) gegenübersteht. Sie werden also nicht „reicher“, sondern haben nur temporär Geld, das Ihnen nicht gehört. Das Bundessozialgericht hat mehrfach bestätigt: Ein darlehensweise gewährtes Geld darf nicht als Einkommen angerechnet werden.
Die 3 Voraussetzungen: So akzeptiert das Jobcenter den Kredit
Damit der Sachbearbeiter im Jobcenter den Geldeingang nicht als Einkommen wertet, müssen Sie beweisen, dass es ein Kredit ist. Mündliche Absprachen reichen hier nicht!
Sie müssen einen „fremdverblichen“ Darlehensvertrag vorlegen. Das bedeutet, der Vertrag muss so aussehen, als hätten Sie ihn mit einem Fremden geschlossen, auch wenn das Geld von den Eltern kommt.
Folgende Punkte sind Pflicht:
Schriftlicher Vertrag: Der Vertrag muss vor der Auszahlung unterschrieben werden. Nachträglich erstellte Zettel werden oft als Täuschungsversuch abgelehnt.
Klare Rückzahlungsvereinbarung: Es muss exakt geregelt sein, wann und wie Sie das Geld zurückzahlen (z. B. „monatlich 50 € ab nächsten Monat“). Ein Satz wie „Zahl es zurück, wenn du kannst“ reicht nicht – das wird als Schenkung gewertet.
Ernsthaftigkeit: Sie müssen die Raten tatsächlich zahlen (per Überweisung, als Nachweis). Wenn das Jobcenter sieht, dass keine Rückzahlungen fließen, wird es den Kredit rückwirkend als Schenkung einstufen und Geld zurückfordern.
Bargeld oder Überweisung?
Viele Bürgergeld-Empfänger versuchen, das Geld bar anzunehmen, damit es nicht auf dem Kontoauszug erscheint. Vorsicht: Das ist riskant.
Durch den automatischen Datenabgleich oder wenn Sie einmal Kontoauszüge vorlegen müssen, fallen unklare Geldbewegungen auf.
Der sicherste Weg ist die offene Kommunikation: Schließen Sie den Vertrag, lassen Sie das Geld überweisen und legen Sie dem Jobcenter den Vertrag unaufgefordert vor (oder halten Sie ihn für Rückfragen bereit).
Zweckgebundene Darlehen
Noch sicherer ist es, wenn das Darlehen zweckgebunden ist und gar nicht erst auf Ihrem Konto landet.
Beispiel: Sie brauchen Geld für eine neue Kaution oder eine Stromschuld.
Lösung: Der private Geldgeber überweist das Geld direkt an den Vermieter oder Energieversorger. Im Verwendungszweck steht „Darlehen für Herr Müller“.
Da das Geld nie auf Ihrem Konto war („Durchlaufender Posten“), kann das Jobcenter es noch schwerer als Einkommen werten.
Fazit: Vertrag ist Pflicht
Ja, Sie dürfen als Bürgergeld-Empfänger einen privaten Kredit aufnehmen, ohne dass Ihnen die Leistungen gekürzt werden. Aber Sie haben eine Mitwirkungspflicht.
- Nicht verstecken: Verheimlichte Geldeingänge können als Betrug gewertet werden.
- Alles schriftlich: Ohne Vertrag mit klarer Rückzahlungspflicht wird das Geld fast immer angerechnet (= Geld weg).
- Rückzahlung einhalten: Beweisen Sie durch Daueraufträge, dass Sie die Schulden wirklich tilgen.

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